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brigade911
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Zitat:

Wenn die Sonderrechte wirklich so streng geregelt wären, dürfte die Polizei, die Wasser- und Gaswerke und die Feuerwehr zu einem Großteil ihrer Einsätze nicht mehr blau fahren. Ich finde sehr wohl dass die Polizei auf einen Einbruch mit Blaulicht so schnell wie möglich zu erscheinen hat, obwohl ein materieller Wert ein geringeres Rechtsgut ist als die Gesundheit (Schmerzen haben) eines Menschens.


Zitat:
Original von NFS02

Dürften sie auch nicht. Oder meinst du dass "Katze am Baum" eine Grund ist Blau zu fahren?



Die Katze nicht, aber die Ölspur (Umweltgefahr), Überflutung, der Brand wo niemand in Gefahr ist (alte Scheune, Flurbrand ...) auch wenn man jetzt behauptet die Blaufahrt ist in diesem Fall nur aus dem Grund gerechtfertigt, weil jemand gefährdet sein könnte, widerspreche ich und sage die Blaufahrt ist auch schon gerechtfertigt um einen materiellen Schaden abzuwenden.

Genauso bei der Polizei, auch wenn der Einbrecher schon längst über alle Berge ist, und ich nicht unmittelbar bedroht bin, kann von mir aus gern die Polizei mit Blaulicht kommen.

Aber man kann ja auch, so wie unsere Ordnung über Ordnung liebenden nördlichen Nachbarn sich selbst und seinen Mitmenschen das Leben schwer machen und alles überregulieren und über alles bestimmen was keinen Sinn macht, nur damit man etwas wichtig erscheint Augen rollen großes Grinsen

@krumel: fährst du ohne NA nie blau? Oder habe ich dich oder du mich falsch verstanden? Ich habe nie behauptet, dass man ohne Grund oder anstelle einer eindeutigen NA-Indikation leichtfertig blau fahren soll Augen rollen Es gibt genug Gründe die dies rechtfertigen und auch im Falle einer Fehleinschätzung muss der Richter auf den Informationsstand der Besatzung vor Ort Rücksicht nehmen. Abgesehen davon dass du mir erstmal den Sachverständigen zeigen musst der einem eine Blaufahrt verbietet bei gleichzeitiger NA-Indikation. Fährt da dann auch der NA ohne Alarm an? Oder wie ist das dann zu rechtfertigen? großes Grinsen

EDIT:

Zitat:
]Original von krummelzumindestens für Deutschland so nicht richtig, da die Inanspruchnahme geeignet sein muss die Gefahr abzuwehren.


Ist in Österreich auch nicht anders, findest du ins Krankenhaus fahren mit einem Verletzten/Erkrankten als ungeeignet? großes Grinsen

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von brigade911 am 20.08.2010 17:12.

20.08.2010 17:05 brigade911 ist offline Email an brigade911 senden Beiträge von brigade911 suchen Nehmen Sie brigade911 in Ihre Freundesliste auf
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Die anderen Organisationen interessieren erstmal (in .de) nicht, da deren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten anders geregelt sind.

Und ja, ich fahre (regelmäßig) ohne NA unter Inanspruchnahme von Sonder und Wegerechten (bzw. empfehle meinem Fahrer selbige). Aber mit ein Paar Unterschiede: Ich fahre grundgehend nur in das nächste geeignete&aufnahmebereite Klinikum blau.

Und ich fahre nur in absoluten Ausnahmefällen aufgrund der Indikation "Schmerzen" unter Sonderrechten/Wegerechten. Fast alle Patienten haben während des Transportes weit mehr Schmerzen als in Ruhe(& fast alle Patienten sind vor Ort mit meinen technischen und medikamentösen Möglichkeiten schmerzfrei zu bekommen, aber das ist natürlich regional stark unterschiedlich)
Mir fiele wenn überhaupt nur der Fall der Indikation ein, wenn entweder kein NA greifbar ist oder der Patient zunehmende, vom Transport nicht beeinträchtigte Schmerzen hat... (Und das ist wirklich seltenst, v.a. wenn es nicht noch andere -ggf. rechtfertigendere Gründe gibt-)

In allen anderen Fällen sind Schmerzen eben keine Sonder und Wegerechteindikation, da der Eingriff nicht der (aus Sicht des Otto-Normal-Sanitäters) geeigneteste Eingriff zur Abwendung der Gefahr ist. (Das wäre eben das Anhalten, das Schmerzverhindern in Ruhe -was meistens gut möglich ist- und das Abwarten auf die adäquate Analgesie.

LG,
Phil

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21.08.2010 21:13 krumel ist offline Beiträge von krumel suchen Nehmen Sie krumel in Ihre Freundesliste auf Füge krumel in deine Contact-Liste ein
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Zitat:
Original von NFS02
BKTW mit gehendem Patienten?! Da braucht sich nix herausstellen der Patient geht keinesfalls als Notfall durch.


Dies ist eigentlich falsch, in der StVO gibt es aus gutem Grund keine Fahrzeugdefinitionen.
Auch die Fahrt zu eine Organspende, oder zur Organ"empfängnis" kann sehr wohl eine Einsatzfahrt rechtfertigen.
In der ganzen StVO geht es NIE um Lebensgefahr, sondern nur um die Dringlichkeit der Hilfeleistung oder Gefahr im Verzug.

LG Viktor

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22.08.2010 12:02 lebigianer ist offline Email an lebigianer senden Beiträge von lebigianer suchen Nehmen Sie lebigianer in Ihre Freundesliste auf
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Mag für die österreichische richtig sein, die deutsche StVo spricht dagegen von:
Zitat:

§35 Sonderrechte:
(...)
(5a)Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(...)

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


Von daher: In Deutschland (und um diese StVo gehts bei dem genannten Unfall ja) ist eben schon davon die Rede.

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Also ich sehe für einen dringenden Bluttransport bzw. einen Organtransport sehr wohl auch dass höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden:

schwerer Gesundheitlicher Schaden: Ist ja schon vorhanden wenn ein Organ nicht so funktioniert wie es soll bzw. es an Blutkonserven hapert für den Patienten der schon am OP Tisch liegt.

Höchste Eile: enger Zeitrahmen - wenn man nach x Stunden ankommt nutzt das beste Organ/Blut nix mehr... und da vor allem Transplantationsoperationen nicht in jedem Wald und WiesenKH durchgeführt werden, kommen da selbst in einem kleinen Land wie Österreich schnell mal 3 Stunden Fahrzeit (unter Anspruchnahme von Sonderrechten!) zu Stande.

Sollte auch deutschen Juristen/Richtern einleuchten denke ich und wird so auch klar ausjudiziert sein.

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22.08.2010 12:42 scavenger ist offline Email an scavenger senden Homepage von scavenger Beiträge von scavenger suchen Nehmen Sie scavenger in Ihre Freundesliste auf Füge scavenger in deine Contact-Liste ein
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Zitat:
Original von krumel
Von daher: In Deutschland (und um diese StVo gehts bei dem genannten Unfall ja) ist eben schon davon die Rede.


Deswegen habe ich auch nur NFS widersprochen und nicht den Ausführungen zu deutschen StVO.

LG Viktor

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Zitat:
Original von lebigianer
In der ganzen StVO geht es NIE um Lebensgefahr, sondern nur um die Dringlichkeit der Hilfeleistung oder Gefahr im Verzug.


Es ist außerdem niergend wo defeniert was "Gefahr im Verzug" heißt und da kommt es dann wohl im Falle des Falles drauf an wie es der Richter auslegt.

22.08.2010 14:51 NFS02 ist offline Email an NFS02 senden Beiträge von NFS02 suchen Nehmen Sie NFS02 in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von NFS02
Es ist außerdem niergend wo defeniert was "Gefahr im Verzug" heißt und da kommt es dann wohl im Falle des Falles drauf an wie es der Richter auslegt.


Also eigentlich wie immer großes Grinsen großes Grinsen

LG Viktor

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22.08.2010 15:08 lebigianer ist offline Email an lebigianer senden Beiträge von lebigianer suchen Nehmen Sie lebigianer in Ihre Freundesliste auf
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